AGB
(Stand: 31.1.2024)
Einleitung
Der Physical (inkl. aller Varianten) ist ein Angebot der Metallorum Österreich GmbH. Der Physical (inkl. aller Varianten) gibt den Kunden die Möglichkeit, Edel und ausgewählte Technologiemetalle zu erwerben und in einer vollumfänglich ge- und versicherten Sammelverwahrung zu lagern. Die Metallorum Österreich GmbH übernimmt ebenso die Verwaltung der Verträge für die Kunden.
§1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Metallorum Österreich GmbH (nachfolgend „Verwahrer“ genannt) für den Physical (inkl. aller Varianten) mit Verbrauchern, Unternehmen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts.
1.2 Der Verwahrer handelt mit Edel- und Technologiemetallen, sowie mit „Seltenen Erden“ und bietet deren Lagerung sowie die Kundenverwaltung an. Der Verwahrer erbringt in diesem Zusammenhang keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung und/oder Vermögensverwaltung.
§2 Vertragsschluss
2.1 Kunden geben mittels der „Bestellung eines (einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden) Warenkaufes für Technologie- und Edelmetalle“ ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Physical (inkl. aller Varianten) ab.
2.2 Erst wenn der Verwahrer das Angebot eines Kunden innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist annimmt, kommt der Vertrag über den Physical (inkl. aller Varianten) – nachfolgend „Verwahrvertrag“ zustande, ohne dass es einer Annahmeerklärung des Kunden bedarf. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Verwahrer wird den Kunden schriftlich über die Annahme und das Wirksamwerden des Verwahrvertrages unterrichten. Der Verwahrer ist berechtigt, das Angebot des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Kaufbetrag kann einmalig oder als monatlich wiederkehrender Warenkauf eingesetzt werden.
2.3 Bei dem Kauf als Einmalbetrag, ist der Kaufbetrag unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung des Verwahrers zur Einrichtung eines Physicals (inkl. aller Varianten) auf das in der Annahmeerklärung genannte Einzahlungskonto des Verwahrers zu zahlen. Im Falle eines regelmäßig wiederkehrenden Warenkaufes ist der erste Betrag an dem in der Annahmeerklärung genannten Datum auf das in der Annahmeerklärung genannte Einzahlungskonto des Verwahrers zu zahlen. Alternativ besteht die Möglichkeit des Lastschrifteinzuges. Hierzu ist separat ein entsprechendes Mandat zu erteilen.
§3 Vertragsgegenstand
3.1 Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Verwahrung von Edelmetallen (Gold und Silber) in ge- und versicherten Räumen des OZL Offenes Zolllager Liechtenstein AG, Triesen, Fürstentum Liechtenstein und von Technologiemetallen (Rhenium, Germanium, Gallium, Indium, Hafnium und Neodymoxid) in ge- und versicherten Räumen der Metlock GmbH, Frankfurt, Deutschland. Der Verwahrer kauft im Auftrag des Kunden im eigenen Namen Edel- und Technologiemetalle, verwahrt diese zusammen mit dem in seinem Besitz befindlichen Warenbestand in einem Sammelbestand und verschafft dem Kunden Eigentum an den gekauften Metallen, in dem er ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand einräumt. Er führt für jeden Kunden ein Verzeichnis zur Verwaltung seines Miteigentumanteils an dem betreffenden Metall-Sammelbestand.
3.2 Die für den Kunden eingelagerten Metalle sind zu jedem Zeitpunkt zum aktuellen Wiederbeschaffungswert gegen Einbruch, Diebstahl und Raub sowie Feuer versichert.
§4 Laufzeit
4.1 Der Verwahrvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
4.2 Jeder Kunde kann den Verwahrvertrag ganz oder teilweise kündigen. Die (Teil-) Kündigung muss schriftlich per Brief oder Telefax gegenüber dem Verwahrer erfolgen. Nur so gilt die Kündigung als formgerecht eingegangen.
4.3 Erteilt der Kunde keine eindeutige Weisung, erfolgt die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende.
4.3.1 Eine Kündigung des Verwahrvertrages durch den Verwahrer bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn: 4.3.2 Der Kunde falsche Angaben im Zusammenhang mit diesem Vertragsschluss macht, 4.3.3 Der Kunde im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Geldwäschegesetz (GwG) verstößt, 4.3.4 Der Kunde den Verwahrer vorsätzlich schädigt oder versucht zu schädigen.
4.4 Das Recht der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist – auch mit Wirkung über den Tod des Kunden hinaus – für immer ausgeschlossen.
§5 Kaufabwicklung
5.1 Nach Eingang des Kaufbetrages (einmalig oder regelmäßig wiederkehrend) auf dem Einzahlungskonto des Verwahrers wird der Verwahrer eine dem eingezahlten Betrag entsprechende Menge an Metallen bei seinen Lieferanten erwerben.
5.2 Für Edelmetalle (Gold und Silber) gilt: Es werden ausschließlich registrierte Barren mit einem Feinheitsgrad von mindestens 999/1000 gekauft, die von Herstellern stammen, die der „Good Delivery List of Acceptable Refiners“ der „London Bullion Market Association“ (LBMA) angehören. Für Technologiemetalle (Rhenium, Germanium, Gallium, Indium, Hafnium, Neodymoxid) gilt: Es werden ausschließlich komplette „Chargen“ gekauft, die dem Qualitätsstandard der Industrie entsprechen. Herkunftsnachweise, sowie Materialanalysen müssen vorliegen.
5.3 Die vom Verwahrer erworbenen Metalle werden zusammen mit dem in seinem Besitz befindlichen Metallen in gesicherten Räumen der in §3 unter 3.1 genannten jeweiligen Lagerstätten eingelagert und zu einem Sammelbestand zusammengefasst.
5.4 Der Verwahrer überträgt dem Kunden Eigentum an dem verkauften Edelmetall, indem er ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem in seinem (mittelbaren) Besitz befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der erworbenen Menge der Metalle wird dadurch eingeräumt, dass sie dem für den Kunden geführten Verzeichnis gutgeschrieben wird. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig.
5.5 Mit einer Auftragsbestätigung wird dem Kunden die Gutschrift der zu Miteigentum nach Bruchteilen erworbenen Metalle bescheinigt.
5.6 Die vom jeweiligen Kunden erworbenen Miteigentumsanteile der Metalle werden dem Verzeichnis des Kunden nach Gewicht gutgeschrieben und können auch einen Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen. Das Gewicht der Metalle wird auf vier Stellen hinter dem Komma angegeben. Das gutgeschriebene Gewicht ist für die Bestimmung des Miteigentum-Bruchteils am Gesamtbestand der eingelagerten Metalle maßgebend.
§6 Erweitertes Pfandrecht
Der Verwahrer und der Kunde sind sich darüber einig, dass der Verwahrer ein Pfandrecht an sämtlichen Metallen erwirbt, an denen der Verwahrer aufgrund der Geschäftsbeziehung Besitz erlangt hat oder künftig noch erlangen wird. Der Verwahrer hat das Recht, sich wegen aller Ansprüche aus dem Verwahrvertrag, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, aus den verwahrten Metallen zu befriedigen.
§7 Auslieferung, (Teil-)Kündigung
7.1 Im Falle einer Kündigung (teilweisen Kündigung) kann der Kunde, der kündigt, verlangen, dass die in seiner Liste gutgeschriebene Menge aus dem fraglichen Gesamtbestand physisch an ihn geliefert wird. Der Kunde kann eine physische Lieferung ab der in der Liste angegebenen Menge von 1 g für Goldbarren, 1 kg für Silber, 100 g für Platin und Palladium anfordern. Bei der Lieferung der für ihn registrierten Gesamtmenge kann der Kunde eine bestimmte Anzahl (maximal 10) von 1-10 g und eine unbestimmte Anzahl von 20-50 g Barren (oder größer) angeben. Für Prozessmetalle gelten besondere Bestimmungen. Der verbleibende Betrag, der unter den angegebenen Mindestliefermengen liegt, wird von der Depotbank auf das vom Käufer im Vertrag angegebene Bankkonto überwiesen.
7.2 Die physische Auslieferung von Metallen erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Selbstabholung an der Lagerstätte der Edelmetalle (OZL AG Liechtenstein) ist für den Kunden kostenfrei. Eine Lieferung an den Wohnort des Kunden kann vereinbart werden. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur ausreichend versichert. Etwaig anfallende Steuern, Zölle, Reise-, Transport- oder Versicherungskosten aufgrund der physischen Auslieferung bzw. Selbstabholung der Metalle hat der Kunde zu tragen. Die ausgelieferte Menge an Metallen wird aus dem Verzeichnis des Kunden ausgetragen.
7.3 Der kündigende Kunde kann statt der physischen Auslieferung die seinem Verzeichnis gutgeschriebene Metallmenge entsprechend seiner Kündigung ganz oder zum Teil an den Verwahrer verkaufen. Der Verkauf von Edelmetallen erfolgt zum Fixingpreis der Londoner Börse am betreffenden Handelstag abzgl. 2% bei Gold, sowie 4% bei Silber. Der Verkauf der Technologiemetalle erfolgt gem. individuellem Angebot und Nachfrage aus der Industrie. Der Verkauf erfolgt innerhalb von drei Handelstagen ab dem Tag des Eingangs der Kündigung / Teilkündigung eines Kunden. Sind Verkäufe von Metallen an dem betreffenden Handelstag aus einem wichtigen Grund (insbesondere Aussetzung des Handels oder fehlende Verkaufsmöglichkeit aus anderen Gründen) nicht möglich, so findet der Verkauf am nächstmöglichen Handelstag statt. Der Kunde überträgt hierzu dem Verwahrer Eigentum an den verkauften Metallen, indem er ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem im Besitz des Verwahrers befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der veräußerten Menge des Metalls wird dadurch eingeräumt, dass sie aus dem für den Kunden geführten Verzeichnis ausgetragen wird. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Verkaufspreis wird auf das vom kündigenden Kunden zu benennende Bankkonto überwiesen.
§8 Verwahrung
8.1 Der Kunde erklärt sich mit dem (einmalig oder regelmäßig wiederkehrenden) Kauf von Metallen über den Physical (inkl. aller Varianten) ausdrücklich mit einer Sammelverwahrung einverstanden. Diesbezüglich gelten die in den vorliegenden Vertragsbedingungen getroffenen Vereinbarungen auch mit Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern.
8.2 Der Verwahrer ist berechtigt, aus dem jeweiligen Metallsammelbestand jedem Kunden die ihm gebührende Menge der Metalle auszuliefern oder die ihm selbst gebührende Menge der Metalle zu entnehmen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der anderen Beteiligten bedarf.
8.3 Die Sammelverwahrung erfolgt in gesicherten Räumen zweier Zollfreilager. OZL AG, Triesen, Liechtenstein und Metlock GmbH, Frankfurt, Deutschland. Hierzu ist der Verwahrer berechtigt, die jeweiligen Metallbestände im eigenen Namen den o.g. Lagerstätten (Drittverwahrer), zur Verwahrung anzuvertrauen. Der Verwahrer klärt den Drittverwahrer darüber auf, dass der betreffende Metallbestand nicht ihm gehört. Er stellt vertraglich sicher, dass der Drittverwahrer an dem betreffenden Metallbestand ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf den Metallbestand entstanden sind. Im Übrigen sind die vorliegenden Vereinbarungen auf den Drittverwahrer entsprechend anzuwenden.
8.4 Pro Quartal erhält der Verwahrer Lagerkosten von 0,375% (inkl. etwaiger Umsatzsteuer) bezogen auf die dem Verzeichnis des Kunden gutgeschriebene Menge an Metallen. Zum Zweck der Begleichung dieser Gebühr veräußert der Verwahrer am Ende eines jeden Quartals im eigenen Namen 0,375% der dem Verzeichnis gutgeschriebene Menge der Metalle in Gramm. Der Kunde überträgt dem Verwahrer hierzu Eigentum an dem betreffenden Metall, indem er ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem im Besitz des Verwahrers befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der veräußerten Menge des Metalls wird dadurch eingeräumt, dass sie aus dem für den Kunden geführten Verzeichnis ausgetragen wird. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig.
8.5 Dem Kunden steht im Falle einer Insolvenz des Verwahrers ein Aussonderungsrecht (vgl. §47 InsO) zu.
§9 Haftung / Risikohinweise
9.1 Die Verpflichtung des Verwahrers beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Metalle. Eine weitergehende Verpflichtung, z.B. zur Beratung im Hinblick auf den Erwerb und / oder Verkauf von Metallen oder die wirtschaftliche Nutzung der verwahrten Metalle wird vom Verwahrer nicht geschuldet.
9.2 Leihgeschäfte sind für den Verwahrer nicht zulässig. Die eingelagerten Metalle werden vom Verwahrer nicht weiterverliehen.
9.3 Der Verwahrer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die wesentlichen Verpflichtungen sind in diesem ABG unter §1-8 aufgelistet. Der Verwahrer übernimmt keine Haftung für Schäden höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen).
9.4 Die Kursentwicklung der Edel- und Technologiemetalle richtet sich generell nach dem Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer in diesem speziellen Marktsegment. Die Metalle können mitunter erheblichen Preisschwankungen unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Edel- und auch Technologiemetalle werden z.Zt. in US-$ gehandelt. Es besteht somit ebenfalls ein Wechselkursrisiko.
9.5 Es finden für den Kunden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
§10 Mitwirkungspflichten / Datenschutz
10.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Der Verwahrer ist grundsätzlich berechtigt, erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen und eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung zu verlangen.
10.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zur Durchführung dieses Vertrages sowie der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§11 Verfügungsrecht über den Miteigentums-Bruchteil
Der Kunde kann eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am Sammelbestand der Metalle verfügen, ihn insbesondere ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, verpfänden oder sonst belasten. Er verpflichtet sich, derartige Verfügungen nur vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Regelungen dieses Vertrages auch für und gegen Sonderrechtsnachfolger gelten. Er hat den Verwahrer unverzüglich nach Vornahme einer Verfügung schriftlich davon zu unterrichten.
§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Erfüllungsort
12.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die gesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem Kunden ihrer Eigenschaft als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt. 12.2 Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Kaufleuten Salzburg, Österreich vereinbart. 12.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verwahrers.
§13 Änderung der Vertragsbedingungen
Sollte sich insbesondere aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder einer Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Bedingungen ergeben, so kann der Verwahrer diese ändern oder ergänzen und dies dem Kunden schriftlich mitteilen. Die jeweilige Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an den Verwahrer zu richten.
§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder des Verwahrvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen oder des Verwahrvertrages hierdurch nicht berührt. Für die unwirksamen Bestimmungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.